2 Ta 732/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-26, 2 Ta 732/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-26, 2 Ta 732/07
2 Ta 732/07Arbeitsgericht26.05.2008
Regest
1. Für Entschädigungsansprüche des Stellenbewerbers wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn sich die Klage gegen den Arbeitgeber richtet. 2. Schaltet der Arbeitgeber einen Dritten ein (hier Veröffentlichung einer Stellenanzeige durch einen beauftragten Anwalt) sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wenn der Bewerber den Dritten auf Auskunft über die Identität des Auftraggebers oder gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung in Anspruch nimmt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 732/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-26
Aktenzeichen: 2 Ta 732/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0526.2TA732.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, 2 Abs. 3, 3 ArbGG, 15 AGG
Leitsätze
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Für Entschädigungsansprüche des Stellenbewerbers wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn sich die Klage gegen den Arbeitgeber richtet.
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Schaltet der Arbeitgeber einen Dritten ein (hier Veröffentlichung einer Stellenanzeige durch einen beauftragten Anwalt) sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wenn der Bewerber den Dritten auf Auskunft über die Identität des Auftraggebers oder gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung in Anspruch nimmt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.10.2007 - 4 Ca 1321/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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