Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-21, 10 TaBVGa 7/08

10 TaBVGa 7/08Arbeitsgericht21.05.2008

Regest

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 -; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBVGa 7/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-21

Aktenzeichen: 10 TaBVGa 7/08

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0521.10TABVGA7.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 -; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.03.2008 - 3 BVGa 3/08 - wird zurückgewiesen.

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