10 TaBVGa 7/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-21, 10 TaBVGa 7/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-21, 10 TaBVGa 7/08
10 TaBVGa 7/08Arbeitsgericht21.05.2008
Regest
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 -; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBVGa 7/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-05-21
Aktenzeichen: 10 TaBVGa 7/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0521.10TABVGA7.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber regelmäßig nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, deren Erforderlichkeit zwischen den Beteiligten streitig ist, verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nicht bedarf (im Anschluss an: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1995 - LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 22.11.2003 - DB 2004, 551; LAG Hamm, Beschluss vom 21.05.04 - 10 TaBV 41/04 -; Abweichung von: LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.1972 - DB 1972, 2489).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 28.03.2008 - 3 BVGa 3/08 - wird zurückgewiesen.
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