Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-20, 4 Sa 1739/07

4 Sa 1739/07Arbeitsgericht20.05.2008

Regest

In der sog. Abwicklungsgesellschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus den Versorgungs-rückstellungen erwirtschafteten Erträge in vollem Umfang für die zugesagten Betriebsrenten und ihre Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einzusetzen. Er ist nicht berechtigt, diese Beträge zur Erzielung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu verwenden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1739/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-20

Aktenzeichen: 4 Sa 1739/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0520.4SA1739.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 16 Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

In der sog. Abwicklungsgesellschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die aus den Versorgungs-rückstellungen erwirtschafteten Erträge in vollem Umfang für die zugesagten Betriebsrenten und ihre Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einzusetzen. Er ist nicht berechtigt, diese Beträge zur Erzielung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu verwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers vom 25.09.2007 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2007 – 1 Ca 2404/06 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.201,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 50,08 € ab 01. Januar 2006 und dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, ab 01. Dezember 2007 eine Betriebsrente von monatlich 1.138,75 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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