8 Sa 288/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-19, 8 Sa 288/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-05-19, 8 Sa 288/08
8 Sa 288/08Arbeitsgericht19.05.2008
Regest
1. Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei ersichtlich überflüssigen Aufklärungsmaßnahmen a) Verteidigt sich der im Automobilwerk tätige, zu einer Verdachtskündigung angehörte AN gegenüber dem Vorwurf eines versuchten Diebstahls mit dem Einwand einer Personenverwechselung, so wird der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht durch zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen gehemmt, mit denen der konkrete Wert der angeblich beim AN vorgefundenen Kfz-Teile (Anlasser) sowie deren Herkunft aus laufender Produktion oder Lager geklärt werden soll. b) Überlässt der Arbeitgeber die Aufklärung auffälliger Sachverhalte einem eigenständig handelnden Ermittlungsdienst, ohne sicher zu stellen, dass in Zweifelsfällen Rückfrage bei der für Kündigungen zuständigen Personalabteilung gehalten wird, so liegt hierin ein eigenes Organisationsverschulden mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber so behandeln lassen muss, als habe er Kenntnis vom Kündigungssachverhalt zu einem Zeitpunkt vor Durchführung der überflüssigen Aufklärungsmaßnahmen erlangt. 2. Mängel der Betriebsratsanhörung bei fehlenden Angaben zum Lauf der Zwei-Wochen-Frist Die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist Teil des Kündigungsgrundes, so dass die für den Lauf der Kündigungsfrist maßgeblichen Tatsachen dem Betriebsrat im Zuge des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG mitgeteilt werden müssen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 288/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-19
Aktenzeichen: 8 Sa 288/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0519.8SA288.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102
Leitsätze
- Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei ersichtlich überflüssigen Aufklärungsmaßnahmen
a) Verteidigt sich der im Automobilwerk tätige, zu einer Verdachtskündigung angehörte AN gegenüber dem Vorwurf eines versuchten Diebstahls mit dem Einwand einer
Personenverwechselung, so wird der Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht durch zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen gehemmt, mit denen der konkrete Wert der angeblich beim AN vorgefundenen Kfz-Teile (Anlasser) sowie deren Herkunft aus laufender Produktion oder Lager geklärt werden soll.
b) Überlässt der Arbeitgeber die Aufklärung auffälliger Sachverhalte einem eigenständig handelnden Ermittlungsdienst, ohne sicher zu stellen, dass in Zweifelsfällen Rückfrage bei der für Kündigungen zuständigen Personalabteilung gehalten wird, so liegt hierin ein eigenes Organisationsverschulden mit der Folge, dass sich der Arbeitgeber so behandeln lassen muss, als habe er Kenntnis vom Kündigungssachverhalt zu einem Zeitpunkt vor Durchführung der überflüssigen Aufklärungsmaßnahmen erlangt.
- Mängel der Betriebsratsanhörung bei fehlenden Angaben zum Lauf der
Zwei-Wochen-Frist
Die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist Teil des
Kündigungsgrundes, so dass die für den Lauf der Kündigungsfrist maßgeblichen Tatsachen dem Betriebsrat im Zuge des Anhörungsverfahrens gemäß § 102 BetrVG mitgeteilt werden müssen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29.08.2007 - 5 Ca 1510/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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