Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-25, 13 TaBV 132/07

13 TaBV 132/07Arbeitsgericht25.04.2008

Regest

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können wirksam vereinbaren, dass im Falle der Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 100 BetrVG eine Vertragsstrafe an das Deutsche Rote Kreuz zu zahlen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 132/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-25

Aktenzeichen: 13 TaBV 132/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0425.13TABV132.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 99 BetrVG; § 100 BetrVG; § 339 BGB

Leitsätze

Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können wirksam vereinbaren, dass im Falle der

Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 100 BetrVG eine Vertragsstrafe an das Deutsche Rote Kreuz zu zahlen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2007 - 2 BV 37/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband H4 e. V. 1.000,00 € zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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