13 TaBV 132/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-25, 13 TaBV 132/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-25, 13 TaBV 132/07
13 TaBV 132/07Arbeitsgericht25.04.2008
Regest
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können wirksam vereinbaren, dass im Falle der Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 100 BetrVG eine Vertragsstrafe an das Deutsche Rote Kreuz zu zahlen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 132/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-25
Aktenzeichen: 13 TaBV 132/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0425.13TABV132.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 99 BetrVG; § 100 BetrVG; § 339 BGB
Leitsätze
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber können wirksam vereinbaren, dass im Falle der
Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 100 BetrVG eine Vertragsstrafe an das Deutsche Rote Kreuz zu zahlen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2007 - 2 BV 37/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband H4 e. V. 1.000,00 € zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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