13 Sa 506/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-25, 13 Sa 506/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-25, 13 Sa 506/07
13 Sa 506/07Arbeitsgericht25.04.2008
Regest
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Sa 506/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-25
Aktenzeichen: 13 Sa 506/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0425.13SA506.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB; §§ 3 Abs. 1 und 3,4 Abs. 3 bis 5 TVG; MTV Einzelhandel NRW vom 25.07.2003; TV Sonderzahlung Einzelhandel NRW vom 20.09.1996
Leitsätze
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die auf Abänderung einer tariflichen Regelung zu
Ungunsten des Arbeitnehmers gerichtet ist und dahin ausgelegt werden kann, dass sie zumindest nach Ablauf der Tarifbindung die Nachwirkung beseitigen soll, ist nicht nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, sondern wird lediglich bis zum Ablauf der Tarifbindung durch den Tarifvertrag verdrängt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.01.2007 - 3 Ca 1279/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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