10 TaBV 131/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-23, 10 TaBV 131/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-23, 10 TaBV 131/07
10 TaBV 131/07Arbeitsgericht23.04.2008
Regest
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 131/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-23
Aktenzeichen: 10 TaBV 131/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0423.10TABV131.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 ZPO, §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 BetrVG, §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 3 ArbGG
Leitsätze
Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Frage, ob das Umkleiden eines
Arbeitnehmers und das Anlegen einer Firmenkleidung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt, es sei denn, das Umkleiden gehört zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers und hat notwendigerweise im Betrieb zu erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.10.2007 - 6 BV 32/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
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