18 Ta 257/08•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-21, 18 Ta 257/08
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-21, 18 Ta 257/08
18 Ta 257/08Arbeitsgericht21.04.2008
Regest
Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 257/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-21
Aktenzeichen: 18 Ta 257/08
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0421.18TA257.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO
Leitsätze
Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind.
Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2007 - 1 Ca 1503/03 - aufgehoben.
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