17 Sa 2201/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-17, 17 Sa 2201/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-04-17, 17 Sa 2201/07
17 Sa 2201/07Arbeitsgericht17.04.2008
Regest
Das ERA ist betrieblich einzuführen. Wechselt der Arbeitgeber nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor Einführung von dem ERA im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes und schließt er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen, so kann er nicht für zwei Arbeitnehmer, die sich den Änderungsverträgen verweigert haben, das ERA einführen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 2201/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-04-17
Aktenzeichen: 17 Sa 2201/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0417.17SA2201.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Leitsätze
Das ERA ist betrieblich einzuführen. Wechselt der Arbeitgeber nach Abschluss der ERA-Tarifverträge und vor Einführung von dem ERA im Betrieb von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft des Arbeitgeberverbandes und schließt er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Beschäftigten Änderungsverträge, die die Geltung der ERA-Tarifverträge
ausschließen, so kann er nicht für zwei Arbeitnehmer, die sich den Änderungsverträgen verweigert haben, das ERA einführen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29.08.2007 - 3 Ca 2839/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 01.03.2006 das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 im Sinne des § 2 Abs. 3 des ERA-Einführungstarifvertrags vom 18.12.2003 eingeführt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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