Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-24, 8 Sa 1805/07

8 Sa 1805/07Arbeitsgericht24.01.2008

Regest

Salvatorischer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung; Auslegung einer vertragsergänzenden Zusage 1. Ein "salvatorischer" Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher ohne gleichzeitiges Leistungsversprechen allein für den Fall etwaiger künftiger Zahlungen einen Rechtsanspruch ausschließt, stellt keine unklare und widersprüchliche Arbeitsvertragsbedingung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06 - NZA 2008, 40) dar. 2. Erklärt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher mit dem Wunsch nach einer finanziellen Verbesserung vorstellig wird, er solle künftig eine Bonuszahlung wie die übrigen leitenden Mitarbeiter erhalten, so liegt hierin allein eine Einbeziehung in den Kreis der potentiellen Leistungsempfänger, ohne dass die Geltung des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts infrage gestellt ist. Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung erst mit der aktuellen Zusage oder Leistungsgewährung entsteht und der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen frei bleibt (BAG AP § 4a EntgeltFG Nr. 2).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1805/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 8 Sa 1805/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0124.8SA1805.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 611; BGB § 307

Leitsätze

Salvatorischer Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlung; Auslegung einer vertragsergänzenden Zusage

  1. Ein "salvatorischer" Freiwilligkeitsvorbehalt, welcher ohne gleichzeitiges Leistungsversprechen allein für den Fall etwaiger künftiger Zahlungen einen Rechtsanspruch ausschließt, stellt keine unklare und widersprüchliche Arbeitsvertragsbedingung im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 (10 AZR 825/06 - NZA 2008, 40) dar.

  2. Erklärt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer derartigen Vertragsgestaltung gegenüber dem Arbeitnehmer, welcher mit dem Wunsch nach einer finanziellen Verbesserung vorstellig wird, er solle künftig eine Bonuszahlung wie die übrigen leitenden Mitarbeiter erhalten, so liegt hierin allein eine Einbeziehung in den Kreis der potentiellen Leistungsempfänger, ohne dass die Geltung des arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts infrage gestellt ist.

Dementsprechend bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Rechtsanspruch auf die Leistung erst mit der aktuellen Zusage oder Leistungsgewährung entsteht und der Arbeitgeber bis zu diesem Zeitpunkt in der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen frei bleibt (BAG AP § 4a EntgeltFG Nr. 2).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 21.08.2007 - 3 Ca 1780/06 O - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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