Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-24, 11 Sa 890/07

11 Sa 890/07Arbeitsgericht24.01.2008

Regest

Sieht ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag eine Kürzung der Vergütung für die individuelle wöchentliche Arbeitszeit gegenüber dem Tariflohn des Flächentarifvertrages vor, so können die betroffenen Arbeitnehmer auch den Einmalbetrag von 310,00 € für die Monate März bis Mai 2006 nach dem Lohnabkommen der Metallindustrie NRW vom 22.04.2006 nur entsprechend verkürzt beanspruchen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 890/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 11 Sa 890/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0124.11SA890.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: Lohnabkommen Metallindustrie NRW 22.04.2006

Leitsätze

Sieht ein firmenbezogener Verbandstarifvertrag eine Kürzung der Vergütung für die

individuelle wöchentliche Arbeitszeit gegenüber dem Tariflohn des Flächentarifvertrages vor, so können die betroffenen Arbeitnehmer auch den Einmalbetrag von 310,00 € für die Monate März bis Mai 2006 nach dem Lohnabkommen der Metallindustrie NRW vom 22.04.2006 nur entsprechend verkürzt beanspruchen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.02.2007 - 2 Ca 1858/06 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

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