Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-17, 13 Ta 816/07

13 Ta 816/07Arbeitsgericht17.01.2008

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 816/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-17

Aktenzeichen: 13 Ta 816/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0117.13TA816.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG, §§ 19, 78 BetrVG

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.11.2007 - 3 BV 75/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf

14.000,00 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer gemäßigten Gebühr von 20,00 € zu tragen.

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