13 Ta 816/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-17, 13 Ta 816/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-17, 13 Ta 816/07
13 Ta 816/07Arbeitsgericht17.01.2008
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 Ta 816/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-17
Aktenzeichen: 13 Ta 816/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0117.13TA816.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG, §§ 19, 78 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.11.2007 - 3 BV 75/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
14.000,00 € festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer gemäßigten Gebühr von 20,00 € zu tragen.
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