18 Sa 1102/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-09, 18 Sa 1102/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2008-01-09, 18 Sa 1102/07
18 Sa 1102/07Arbeitsgericht09.01.2008
Regest
Die tarifliche Einmalzahlung nach § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006 stellte eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertariflichen Zulagen konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1102/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-09
Aktenzeichen: 18 Sa 1102/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2008:0109.18SA1102.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, Lohnabkommen (LA) der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006
Leitsätze
Die tarifliche Einmalzahlung nach § 2 Nr. 2, § 3 Nr. 2 des Lohnabkommens in der
Metall- und Elektroindustrie NRW vom 22.04.2006 stellte eine pauschalierte Tariflohnerhöhung dar. In den Monaten März bis Mai 2006 gezahlte übertariflichen Zulagen konnten auf die Einmalzahlung angerechnet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.04.2007 - 2 Ca 432/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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