18 Sa 1071/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-12-12, 18 Sa 1071/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-12-12, 18 Sa 1071/07
18 Sa 1071/07Arbeitsgericht12.12.2007
Regest
Zur Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Geld- und Zeitfaktor. Sie bestimmt den Umfang und die Bestandteile des der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, auch wenn dies durch eine Gutschrift im Arbeitszeitkonto festgehalten wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1071/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-12
Aktenzeichen: 18 Sa 1071/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1212.18SA1071.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 und 4, § 12 EFZG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
Zur Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gehören sowohl die
Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Geld- und Zeitfaktor. Sie bestimmt den Umfang und die Bestandteile des der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, auch wenn dies durch eine Gutschrift im Arbeitszeitkonto festgehalten wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.05.2007 - 2 Ca 1827/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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