Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-12-12, 18 Sa 1071/07

18 Sa 1071/07Arbeitsgericht12.12.2007

Regest

Zur Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Geld- und Zeitfaktor. Sie bestimmt den Umfang und die Bestandteile des der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, auch wenn dies durch eine Gutschrift im Arbeitszeitkonto festgehalten wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1071/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-12

Aktenzeichen: 18 Sa 1071/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1212.18SA1071.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 611 Abs. 1 BGB, § 4 Abs. 1 und 4, § 12 EFZG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

Zur Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gehören sowohl die

Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Geld- und Zeitfaktor. Sie bestimmt den Umfang und die Bestandteile des der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, auch wenn dies durch eine Gutschrift im Arbeitszeitkonto festgehalten wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.05.2007 - 2 Ca 1827/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

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