Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-11-09, 10 TaBV 81/07

10 TaBV 81/07Arbeitsgericht09.11.2007

Regest

Der unmittelbar dem Vorstand einer Bank unterstellte Leiter der Revisionsabteilung kann je nach den Umständen - hier: Prokuraerteilung und Mitgliedschaft in der erweiterten Geschäftsleitung - leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 81/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-11-09

Aktenzeichen: 10 TaBV 81/07

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:1109.10TABV81.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 5 Abs. 3, 99 Abs. 1, 105 BetrVG

Leitsätze

Der unmittelbar dem Vorstand einer Bank unterstellte Leiter der Revisionsabteilung kann je nach den Umständen - hier: Prokuraerteilung und Mitgliedschaft in der erweiterten

Geschäftsleitung - leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BetrVG sein.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 29.06.2007 - 1 BV 1707 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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