8 Sa 328/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-24, 8 Sa 328/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-24, 8 Sa 328/07
8 Sa 328/07Arbeitsgericht24.05.2007
Regest
Die Annahme eines kündigungsschutzrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes zwischen einer in Deutschland tätigen Vertriebs-GmbH mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einem im Ausland tätigen Produktionsunternehmen (mit der Folge einer Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG und der Gewährung von Kündigungsschutz für die bei der Vertriebs-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer) scheidet auch bei gemeinsamer Leitung beider Unternehmen jedenfalls dann aus, wenn die beim Produktionsunternehmen Beschäftigten nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sondern der ausländischen Arbeitsrechtsordnung unterstehen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 328/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-05-24
Aktenzeichen: 8 Sa 328/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0524.8SA328.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: KSchG §§ 1, 23
Leitsätze
Die Annahme eines kündigungsschutzrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes zwischen einer in Deutschland tätigen Vertriebs-GmbH mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einem im Ausland tätigen Produktionsunternehmen (mit der Folge einer Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG und der Gewährung von Kündigungsschutz für die bei der Vertriebs-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer) scheidet auch bei gemeinsamer Leitung beider Unternehmen jedenfalls dann aus, wenn die beim Produktionsunternehmen Beschäftigten nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sondern der ausländischen Arbeitsrechtsordnung unterstehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.11.2006 - 4 Ca 1529/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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