Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-05-03, 10 Ta 692/06

10 Ta 692/06Arbeitsgericht03.05.2007

Regest

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 692/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-05-03

Aktenzeichen: 10 Ta 692/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0503.10TA692.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 567, 572, 724, 725, 750, 793, 890 ZPO, §§ 87 Abs. 2, 85 Abs. 2, 78 ArbGG

Leitsätze

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die

ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.09.2006 - 3 (2) BV 34/06 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.200,00 € festgesetzt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

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