10 SaGa 11/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-28, 10 SaGa 11/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-28, 10 SaGa 11/07
10 SaGa 11/07Arbeitsgericht28.03.2007
Regest
Auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen den Schutz des § 78 a BetrVG, wenn sie als Vertreter zu Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung herangezogen worden sind. Er entfällt nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.02.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 SaGa 11/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-28
Aktenzeichen: 10 SaGa 11/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0328.10SAGA11.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 78 a BetrVG, §§ 65 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG
Leitsätze
Auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung genießen den Schutz des § 78 a BetrVG, wenn sie als Vertreter zu Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung herangezogen worden sind. Er entfällt nur dann, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 12.02.2004 - AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1).
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten (Antragsgegnerin) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.02.2007 - 2 Ga 3/07 - wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
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