Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-21, 18 Sa 687/06

18 Sa 687/06Arbeitsgericht21.03.2007

Regest

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 687/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-21

Aktenzeichen: 18 Sa 687/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0321.18SA687.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 611 Abs. 1 BGB, §§ 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BUrlG, § 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV vom 26.04.2005 für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW

Leitsätze

Die Begrenzung der Urlaubsentgeltzahlung auf höchstens 48 Stunden wöchentlich in § 9 Ziffer 9 Satz 2 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und

Transportwirtschaft NRW vom 26.04.2005 verstößt, soweit der gesetzliche Mindesturlaub beschränkt wird, gegen § 1 BUrlG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.03.2006 - 1 (5) Ca 2955/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,10 € brutto zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2005.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/11 und der Beklagten zu 10/11 auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen.

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