11 Sa 1338/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-05, 11 Sa 1338/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-03-05, 11 Sa 1338/06
11 Sa 1338/06Arbeitsgericht05.03.2007
Regest
1. Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfalls der bisherigen Beschäftigungsmöglichkeit erklärt, ist nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin anderweitig beschäftigen kann. 2. Bei der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit sind auch die Arbeitsplätze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist dem betrieblichen Weisungsrecht unterstehende Leiharbeitnehmerinnen einsetzt. 3. Tritt der Arbeitgeber einem dahingehenden Sachvortrag der Arbeitnehmerin mit der Argumentation entgegen, der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen erfolge jeweils nur kurzfristig und unstet bei einem Ausfall von Stammarbeitnehmerinnen, so obliegt dem Arbeitgeber der Beweis, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen über den Kündigungstermin hinaus nicht absehbar war (Beweisführung hier nicht gelungen).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 1338/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-05
Aktenzeichen: 11 Sa 1338/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0305.11SA1338.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: KSchG § 1
Leitsätze
- Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen Wegfalls der bisherigen
Beschäftigungsmöglichkeit erklärt, ist nicht durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin anderweitig beschäftigen kann.
- Bei der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit sind auch die
Arbeitsplätze einzubeziehen, auf denen der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Auslaufens
der Kündigungsfrist dem betrieblichen Weisungsrecht unterstehende
Leiharbeitnehmerinnen einsetzt.
- Tritt der Arbeitgeber einem dahingehenden Sachvortrag der Arbeitnehmerin mit der Argumentation entgegen, der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen erfolge jeweils nur kurzfristig und unstet bei einem Ausfall von Stammarbeitnehmerinnen, so obliegt dem Arbeitgeber der Beweis, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen über den Kündigungstermin hinaus nicht absehbar war (Beweisführung hier nicht gelungen).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 06.07.2006 - 1 Ca 451/06 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.03.2006 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Näherin weiterzubeschäftigen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
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