10 TaBVGa 3/07•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-02-26, 10 TaBVGa 3/07
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-02-26, 10 TaBVGa 3/07
10 TaBVGa 3/07Arbeitsgericht26.02.2007
Regest
1. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 2. Die Freistellung von Arbeitnehmern eines überschuldeten, zahlungsunfähigen Betriebes, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der kurz vor der endgültigen Betriebsstilllegung steht und der zudem masseunzulänglich ist, stellt keine grundlegende, wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBVGa 3/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-02-26
Aktenzeichen: 10 TaBVGa 3/07
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0226.10TABVGA3.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 99, 100, 101, 111 BetrVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 55, 209 InsO
Leitsätze
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Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu. Dieser Anspruch kann bei Vorliegen eines Verfügungsgrundes auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
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Die Freistellung von Arbeitnehmern eines überschuldeten, zahlungsunfähigen Betriebes, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der kurz vor der endgültigen Betriebsstilllegung steht und der zudem masseunzulänglich ist, stellt keine grundlegende, wesentliche Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.02.2007 - 3 BVGa 8/07 - wird zurückgewiesen.
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