Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-02-13, 19 Sa 1589/06

19 Sa 1589/06Arbeitsgericht13.02.2007

Regest

1. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt. 2. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1589/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-13

Aktenzeichen: 19 Sa 1589/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0213.19SA1589.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 109 GewO

Leitsätze

  1. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt.

  2. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht

zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2006 - 5 (4) Ca 1288/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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