Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-25, 8 Sa 1394/06

8 Sa 1394/06Arbeitsgericht25.01.2007

Regest

Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist im Bestreitensfall zur substantiierten Darlegung eines Arbeitskräfteüberhangs der Vortrag des Arbeitgebers nicht genügend, infolge des Wegfalls einer Teilaufgabe entfalle ein bestimmter - aus Durchschnittszahlen ermittelter - Prozentsatz der Arbeitszeit, ohne dass zugleich die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vorgetragen werden. Beruhen die vorgetragenen Prozentangaben weder auf einer tatsächlichen Ermittlung noch auf kalkulatorischen Berechnungen oder branchen-spezifischen Erfahrungswerten, sondern beruft sich der Arbeitgeber zum Zwecke des Beweises allein auf eine entsprechende Einschätzung des Vorgesetzten, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1394/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-25

Aktenzeichen: 8 Sa 1394/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0125.8SA1394.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 286

Leitsätze

Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist im Bestreitensfall zur substantiierten Darlegung eines Arbeitskräfteüberhangs der Vortrag des Arbeitgebers nicht genügend, infolge des Wegfalls einer Teilaufgabe entfalle ein bestimmter - aus Durchschnittszahlen ermittelter - Prozentsatz der Arbeitszeit, ohne dass zugleich die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vorgetragen werden. Beruhen die vorgetragenen Prozentangaben weder auf einer tatsächlichen Ermittlung noch auf kalkulatorischen Berechnungen oder branchen-spezifischen Erfahrungswerten, sondern beruft sich der Arbeitgeber zum Zwecke des Beweises allein auf eine entsprechende Einschätzung des Vorgesetzten, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.06.2006 - 2 Ca 1755/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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