16 Sa 559/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-18, 16 Sa 559/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-18, 16 Sa 559/06
16 Sa 559/06Arbeitsgericht18.01.2007
Regest
Liegt die Zustimmung der MAV bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht vor und ist sie auch nicht kirchengerichtlich ersetzt worden, so ist eine nach ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens der eingeschränkten Mitbestimmung gleichwohl erklärte Kündigung nach § 38 I 2 MVG-EKD unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 559/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-18
Aktenzeichen: 16 Sa 559/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0118.16SA559.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Leitsätze
Liegt die Zustimmung der MAV bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nicht vor und ist sie auch nicht kirchengerichtlich ersetzt worden, so ist eine nach ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens der eingeschränkten Mitbestimmung gleichwohl erklärte Kündigung nach § 38 I 2 MVG-EKD unwirksam.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 08.03.2006 - 5 (2) Ca 935/05 - wird unter Einbeziehung des Auflösungsantrags insoweit zurückgewiesen, als der Kündigungsschutzklage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/5, der Beklagte zu 3/5. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts.
Die Revision wird insoweit zugelassen, als die Berufung zurückgewiesen worden ist.
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