15 Sa 558/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-18, 15 Sa 558/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-18, 15 Sa 558/06
15 Sa 558/06Arbeitsgericht18.01.2007
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 558/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-18
Aktenzeichen: 15 Sa 558/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0118.15SA558.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 626 BGB
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.02.2006 - 1 Ca 2070/04 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
-
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 12.11.2004 am 12.11.2004 beendet worden ist.
-
Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 12.03.1999 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger elf Tage Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2004 zu gewähren.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2004 3.478,07 € brutto abzüglich 2.730,72 € brutto Krankengeld nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2004 zu zahlen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Januar bis November 2005 38.566,44 € brutto abzüglich für den Zeitraum 01.01.2005 bis 06.02.2005 gezahltes kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 56,89 € brutto (49,01 € netto), abzüglich für den Zeitraum ab 07.02.2005 kalendertäglich gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 51,27 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf die Summe von 1.967,94 € ab dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10. und 16.11.2005 an den Kläger zu zahlen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Jahressonderzuwendungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) 2.200,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2005 bis August 2006 31.302,00 € brutto abzüglich monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.538,10 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf die Summe von 1.939,90 € ab dem 16.12.2005, 16.01.2006, 16.02.2006, 16.03.2006, 16.04.2006, 16.05.2006, 16.06.2006, 16.07.2006 und 16.08.2006 zu zahlen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld 2006 in Höhe von 255,65 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Jahressonderzahlung 2005 einen Betrag von 2.859,86 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2006 3.478,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 25/100, der Beklagte 75/100. Von den Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger 20/100, der Beklagte 80/100.
-
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.087,32 € festgesetzt.
-
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.