18 Sa 997/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-17, 18 Sa 997/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2007-01-17, 18 Sa 997/06
18 Sa 997/06Arbeitsgericht17.01.2007
Regest
Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann (Abweichung von LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2001 - 11 Sa 1061/00 -).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 997/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-17
Aktenzeichen: 18 Sa 997/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2007:0117.18SA997.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 4 BUrlG, § 17 Abs. 2 und 3 BErzGG
Leitsätze
Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann (Abweichung von LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2001 - 11 Sa 1061/00 -).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23.05.2006 - 3 Ca 78/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
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