5 Sa 642/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-12-19, 5 Sa 642/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-12-19, 5 Sa 642/06
5 Sa 642/06Arbeitsgericht19.12.2006
Regest
1. Die kündigungsberechtigte Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers muss sich die Kenntnis eines nicht kündigungsberechtigten Leiters eines Gymnasiums von einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen. 2. Die vorbehaltlose Zustimmung des nach § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu einer außerordentlichen Kündigung beteiligten Personalrats ersetzt nicht dessen nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 LPVG notwendige Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, auf die im Prozess im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zurückgegriffen wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 642/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-19
Aktenzeichen: 5 Sa 642/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1219.5SA642.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB
Leitsätze
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Die kündigungsberechtigte Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers muss sich die Kenntnis eines nicht kündigungsberechtigten Leiters eines Gymnasiums von einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen.
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Die vorbehaltlose Zustimmung des nach § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu einer außerordentlichen Kündigung beteiligten Personalrats ersetzt nicht dessen nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 LPVG notwendige Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, auf die im Prozess im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zurückgegriffen wird.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes vom 10.04.2006 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.02.2006 - 1 Ca 364/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Für das beklagte Land wird die Revision zugelassen.
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