Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-12-19, 5 Sa 642/06

5 Sa 642/06Arbeitsgericht19.12.2006

Regest

1. Die kündigungsberechtigte Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers muss sich die Kenntnis eines nicht kündigungsberechtigten Leiters eines Gymnasiums von einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen. 2. Die vorbehaltlose Zustimmung des nach § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu einer außerordentlichen Kündigung beteiligten Personalrats ersetzt nicht dessen nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 LPVG notwendige Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, auf die im Prozess im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zurückgegriffen wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 642/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-19

Aktenzeichen: 5 Sa 642/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1219.5SA642.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB

Leitsätze

  1. Die kündigungsberechtigte Dienststelle des öffentlichen Arbeitgebers muss sich die Kenntnis eines nicht kündigungsberechtigten Leiters eines Gymnasiums von einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zurechnen lassen.

  2. Die vorbehaltlose Zustimmung des nach § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu einer außerordentlichen Kündigung beteiligten Personalrats ersetzt nicht dessen nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 LPVG notwendige Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung, auf die im Prozess im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zurückgegriffen wird.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes vom 10.04.2006 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.02.2006 - 1 Ca 364/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Für das beklagte Land wird die Revision zugelassen.

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