10 TaBV 72/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-12-13, 10 TaBV 72/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-12-13, 10 TaBV 72/06
10 TaBV 72/06Arbeitsgericht13.12.2006
Regest
Auch bei psychischen Erkrankungen, deren Diagnose im Wesentlichen auf subjektiven An-gaben des Patienten beruhen, bringt das ärztliche Attest regelmäßig ausreichenden Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Auch in derartigen Fällen müssen zur Erschütterung des Beweiswertes der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ernsthafte und objektiv begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 72/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-12-13
Aktenzeichen: 10 TaBV 72/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:1213.10TABV72.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, § 5 EFZG
Leitsätze
Auch bei psychischen Erkrankungen, deren Diagnose im Wesentlichen auf subjektiven An-gaben des Patienten beruhen, bringt das ärztliche Attest regelmäßig ausreichenden Beweis für die Arbeitsunfähigkeit. Auch in derartigen Fällen müssen zur Erschütterung des Beweiswertes der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die ernsthafte und objektiv begründete Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 13.07.2006 - 2 BV 19/06 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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