10 Ta 474/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-20, 10 Ta 474/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-20, 10 Ta 474/06
10 Ta 474/06Arbeitsgericht20.09.2006
Regest
In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 474/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-09-20
Aktenzeichen: 10 Ta 474/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0920.10TA474.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG§ 23 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze
In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.06.2006 - 7 BVGa 9/06 - wird zurückgewiesen.
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