Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-20, 10 Ta 474/06

10 Ta 474/06Arbeitsgericht20.09.2006

Regest

In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 474/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-20

Aktenzeichen: 10 Ta 474/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0920.10TA474.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG§ 23 BetrVG§ 85 Abs. 2 ArbGG

Leitsätze

In einem Beschlussverfahren, in dem über das Zutrittsrecht des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb gestritten wird, ist für den Gegenstandswert regelmäßig der Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG, nicht das dreifache Bruttomonatseinkommen des Betriebsratsvorsitzenden, zugrunde zu legen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.06.2006 - 7 BVGa 9/06 - wird zurückgewiesen.

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