9 Sa 266/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-19, 9 Sa 266/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-09-19, 9 Sa 266/06
9 Sa 266/06Arbeitsgericht19.09.2006
Regest
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG nicht zulässig war, lebt auch dann nicht wieder auf, wenn sie sich nach einem Betriebsübergang in Ansehung des dann anwendbaren, anderen Tarifvertrages als günstiger erweist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 266/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-09-19
Aktenzeichen: 9 Sa 266/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0919.9SA266.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG, § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB
Leitsätze
Eine arbeitsvertragliche Regelung, die wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 und Abs. 1 TVG nicht zulässig war, lebt auch dann nicht wieder auf, wenn sie sich nach einem Betriebsübergang in Ansehung des dann anwendbaren, anderen Tarifvertrages als günstiger erweist.
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 11.01.2006 - 3 Ca 1113/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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