Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-18, 10 TaBV 13/06

10 TaBV 13/06Arbeitsgericht18.08.2006

Regest

Eine Nachwirkungsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung ist dann tarifwidrig, wenn die Betriebsvereinbarung auf einer tariflichen Öffnungsklausel beruht, die ihrerseits nur den Abschluss von freiwilligen Betriebsvereinbarungen zulässt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 13/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-08-18

Aktenzeichen: 10 TaBV 13/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0818.10TABV13.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 77 Abs. 1, 5, 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 256 ZPO

Leitsätze

Eine Nachwirkungsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung ist dann tarifwidrig, wenn die Betriebsvereinbarung auf einer tariflichen Öffnungsklausel beruht, die ihrerseits nur den

Abschluss von freiwilligen Betriebsvereinbarungen zulässt.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.01.2006 - 3 BV 88/05 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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