10 TaBV 13/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-18, 10 TaBV 13/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-08-18, 10 TaBV 13/06
10 TaBV 13/06Arbeitsgericht18.08.2006
Regest
Eine Nachwirkungsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung ist dann tarifwidrig, wenn die Betriebsvereinbarung auf einer tariflichen Öffnungsklausel beruht, die ihrerseits nur den Abschluss von freiwilligen Betriebsvereinbarungen zulässt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 13/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-08-18
Aktenzeichen: 10 TaBV 13/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0818.10TABV13.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 77 Abs. 1, 5, 6 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 256 ZPO
Leitsätze
Eine Nachwirkungsvereinbarung in einer Betriebsvereinbarung ist dann tarifwidrig, wenn die Betriebsvereinbarung auf einer tariflichen Öffnungsklausel beruht, die ihrerseits nur den
Abschluss von freiwilligen Betriebsvereinbarungen zulässt.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 19.01.2006 - 3 BV 88/05 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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