10 (13) TaBV 165/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-07, 10 (13) TaBV 165/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-07, 10 (13) TaBV 165/05
10 (13) TaBV 165/05Arbeitsgericht07.07.2006
Regest
Ein Chefarzt eines Krankenhauses, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung berechtigt ist, kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sein, sofern seine Personalbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 (13) TaBV 165/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-07
Aktenzeichen: 10 (13) TaBV 165/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0707.10.13TABV165.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 256 ZPO§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG
Leitsätze
Ein Chefarzt eines Krankenhauses, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung berechtigt ist, kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sein, sofern seine Personalbefugnis von hinreichender
unternehmerischer Relevanz ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 - 5 BV 41/04 - wird zurückgewiesen.
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