9 Sa 840/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-04, 9 Sa 840/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-07-04, 9 Sa 840/05
9 Sa 840/05Arbeitsgericht04.07.2006
Regest
Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen keinen liquidati-onsfähigen Schaden für den Ausbildenden bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbil-dungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer gem. § 23 I, 1 BBiG (§ 16 I, 1 BBiG aF) durch den Auszubildenden dar (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. April 1984, 5 AZR 386/83).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 9 Sa 840/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-04
Aktenzeichen: 9 Sa 840/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0704.9SA840.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG
Leitsätze
Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen keinen liquidati-onsfähigen Schaden für den Ausbildenden bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbil-dungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer gem. § 23 I, 1 BBiG (§ 16 I, 1 BBiG aF) durch den Auszubildenden dar (im Anschluss an BAG, Urteil vom 25. April 1984, 5 AZR 386/83).
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.03.2005 - 3 Ca 1908/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen
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