Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-06-09, 19 Sa 881/06

19 Sa 881/06Arbeitsgericht09.06.2006

Regest

Parallelsache zu 19 Sa 879/06 Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfah-ren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn - er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und - er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 881/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-09

Aktenzeichen: 19 Sa 881/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0609.19SA881.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: §§ 935, 940 ZPO, § 613 a BGB

Leitsätze

Parallelsache zu 19 Sa 879/06

Der Arbeitnehmer hat gegen den Betriebserwerber einen im einstweiligen Verfügungsverfah-ren durchsetzbaren vorläufigen Beschäftigungsanspruch, wenn

  • er im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren gegen den Betriebsveräußerer obsiegt und

  • er (wegen Unkenntnis über den Betriebsübergang) keine Möglichkeit hatte, den

Beschäftigungsanspruch zeitgleich mit der arbeitsgerichtlichen Klärung der vor dem

Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigung durchzusetzen.

Tenor

verbunden mit Berichtigungbeschluss vom 27.06.2006

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 04.04.2006 - 3 Ga 14/06 - abgeändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens LAG Hamm 19 Sa 461/06 als Druckerhelfer tatsächlich zu beschäftigten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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