10 TaBV 215/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-05-24, 10 TaBV 215/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-05-24, 10 TaBV 215/05
10 TaBV 215/05Arbeitsgericht24.05.2006
Regest
Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 215/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-24
Aktenzeichen: 10 TaBV 215/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0524.10TABV215.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3,4 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze
Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei der Änderung von
Entlohnungsgrundsätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stellt einen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar. Dies gilt auch dann, wenn und solange der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Änderung der Entlohnungsgrundsätze und die neue Vergütungsstruktur unzutreffend und unvollständig informiert.
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 02.11.2005 - 3 BV 33/05 - abgeändert.
Der Antrag der Arbeitgeberinnen wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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