2 Sa 1571/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-29, 2 Sa 1571/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-29, 2 Sa 1571/05
2 Sa 1571/05Arbeitsgericht29.03.2006
Regest
1. Gerät der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang (hier drei Monate) mit der Zahlung der fälligen Löhne in Rückstand, kann darin ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes gemäß § 628 Abs. 2 BGB liegen. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entlastet den Arbeitgeber nicht. 2. Der gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Stilllegung des Betriebes beinhaltet der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht kumulativ eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1571/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-29
Aktenzeichen: 2 Sa 1571/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0329.2SA1571.05.02
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 38, 179 Abs. 1 InsO; §§ 626 Abs. 2, 628 Abs. 2 BGB; § 183 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB III
Leitsätze
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Gerät der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang (hier drei Monate) mit der Zahlung der fälligen Löhne in Rückstand, kann darin ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes gemäß § 628 Abs. 2 BGB liegen. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III entlastet den Arbeitgeber nicht.
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Der gemäß § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzende Schaden ist der Verdienstausfall bis zum fiktiven Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, alsbaldiger Insolvenzeröffnung und Stilllegung des Betriebes beinhaltet der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht kumulativ eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG.
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 15.07.2005 - 1 Ca 2012/04 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7/11 und der Beklagte 4/11 zu tragen.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 4.656,25 € festgesetzt.
Die Revision wird für beide Berufungskläger zugelassen.
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