Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-23, 8 Sa 949/05

8 Sa 949/05Arbeitsgericht23.03.2006

Regest

Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen "Mobbings"durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 949/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-23

Aktenzeichen: 8 Sa 949/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0323.8SA949.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB §§ 280, 823, 831, 847

Leitsätze

Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Geldentschädigung wegen

"Mobbings"durch Vorgesetzte unterliegen, gleich ob sie auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff. BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts oder auf den Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gestützt werden, der tariflichen oder vereinbarten Ausschlussfrist, nach welcher "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen sechs Monaten geltend zu machen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.11.2005 - 1 Ca 1603/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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