Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-16, 8 Sa 2007/05

8 Sa 2007/05Arbeitsgericht16.03.2006

Regest

Zum Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe. Werden aus Gründen der Produktivitäts-Steigerung insgesamt sechs von achtzehn Filialen eines Bankinstituts mit der Maßgabe geschlossen, dass die Kunden von fünf geschlossenen Filialen künftig in anderen ortsnahen Filialen mitbetreut, hingegen der Kundenstamm der sechsten Filiale an ein dort ansässiges Bankinstitut übertragen werden soll, steht dies der Beurteilung als einheitliche Maßnahme der wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2007/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-16

Aktenzeichen: 8 Sa 2007/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0316.8SA2007.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: TVG § 1; Rationalisierungsschutzabkommen für das Bankgewerbe § 3

Leitsätze

Zum Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe.

Werden aus Gründen der Produktivitäts-Steigerung insgesamt sechs von achtzehn Filialen eines Bankinstituts mit der Maßgabe geschlossen, dass die Kunden von fünf geschlossenen Filialen künftig in anderen ortsnahen Filialen mitbetreut, hingegen der Kundenstamm der sechsten Filiale an ein dort ansässiges Bankinstitut übertragen werden soll, steht dies der Beurteilung als einheitliche Maßnahme der wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.09.2005 - 1 Ca 234/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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