2 Sa 1812/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-15, 2 Sa 1812/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-15, 2 Sa 1812/04
2 Sa 1812/04Arbeitsgericht15.03.2006
Regest
§ 8 des Tarifvertrages über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 25.01.1979 (jetzt § 8 TV EGS vom 18.12.2003), der den Arbeitgeber ohne besonderen Grund berechtigt, dem Arbeitnehmer eine niedriger bezahlte Tätigkeit zuzuweisen, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 1 und 2 KSchG unwirksam.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1812/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-15
Aktenzeichen: 2 Sa 1812/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0315.2SA1812.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 2, 3, 8 TV LGS Metall NRW; § 256 Abs. 2 ZPO, §§ 315, 615 BGB, §§ 1 Abs. 2, 2 KSchG, Art. 12 GG
Leitsätze
§ 8 des Tarifvertrages über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 25.01.1979 (jetzt
§ 8 TV EGS vom 18.12.2003), der den Arbeitgeber ohne besonderen Grund berechtigt, dem Arbeitnehmer eine niedriger bezahlte Tätigkeit zuzuweisen, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 1 und 2 KSchG unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29.07.2004 - 1 Ca 623/04 - wie folgt abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 30.04.2004 hinaus den jeweiligen Tariflohn gemäß der Lohngruppe 6 § 3 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW in der zuletzt gültigen Fassung zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 984,98 € brutto und auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2003, auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2004, auf den Betrag in Höhe von 156,05 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2004, auf den Betrag in Höhe von 181,92 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2004 und auf den Betrag in Höhe von 181,92 € 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung bezüglich der Zahlungsklage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 5.421,88 € festgesetzt.
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