Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-15, 18 (4) Sa 2038/05

18 (4) Sa 2038/05Arbeitsgericht15.03.2006

Regest

Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (4) Sa 2038/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-15

Aktenzeichen: 18 (4) Sa 2038/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0315.18.4SA2038.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 112, 112 a BetrVG, §§ 133, 157 BGB

Leitsätze

Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der

Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2005 - 4 Ca 1054/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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