10 TaBV 154/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-10, 10 TaBV 154/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-10, 10 TaBV 154/05
10 TaBV 154/05Arbeitsgericht10.03.2006
Regest
Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 154/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 154/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0310.10TABV154.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 25 Abs. 1, 29, 30, 33 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 und 2 BetrVG
Leitsätze
Bei der Anschaffung und Nutzung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat kann auf konkrete Darlegungen der Erforderlichkeit nicht verzichtet werden. Bloße
Arbeitserleichterungen, Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen können die Erforderlichkeit der Anschaffung eines PC nebst Zubehör für den Betriebsrat nicht begründen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.08.2005 - 5 BV 28/05 - abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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