Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-06, 16 Sa 76/05

16 Sa 76/05Arbeitsgericht06.03.2006

Regest

1. Ein Anspruch des sich gemobbt fühlenden Arbeitnehmers auf Kündigung seines Vorgesetzten besteht nicht, da es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen bleibt, durch welche geeignete Maßnahmen er auf eine betriebliche Konfliktsituation reagieren will. 2. Nach der Einfügung des § 253 II in das BGB haftet der Arbeitgeber für vertragswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter unabhängig davon, welche Anstrengungen er selbst zur Beilegung von Auseinandersetzungen unternommen hat, nach §§ 280 I, 278 BGB auf Schmerzensgeld. 3. Auch ein leitender Krankenhausarzt (Chefarzt) hat bei der Ausübung von fachlichen Weisungen die Position des ihm unterstellten ersten Oberarztes zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 76/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-06

Aktenzeichen: 16 Sa 76/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0306.16SA76.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 280 I, 253 II BGB

Leitsätze

  1. Ein Anspruch des sich gemobbt fühlenden Arbeitnehmers auf Kündigung seines Vorgesetzten besteht nicht, da es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen bleibt, durch welche geeignete Maßnahmen er auf eine betriebliche Konfliktsituation

reagieren will.

  1. Nach der Einfügung des § 253 II in das BGB haftet der Arbeitgeber für

vertragswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter unabhängig davon, welche Anstrengungen er selbst zur Beilegung von Auseinandersetzungen unternommen hat, nach §§ 280 I, 278 BGB auf Schmerzensgeld.

  1. Auch ein leitender Krankenhausarzt (Chefarzt) hat bei der Ausübung von fachlichen Weisungen die Position des ihm unterstellten ersten Oberarztes zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.12.2004 - 8 (4) Ca 5534/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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