16 Sa 76/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-06, 16 Sa 76/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-06, 16 Sa 76/05
16 Sa 76/05Arbeitsgericht06.03.2006
Regest
1. Ein Anspruch des sich gemobbt fühlenden Arbeitnehmers auf Kündigung seines Vorgesetzten besteht nicht, da es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen bleibt, durch welche geeignete Maßnahmen er auf eine betriebliche Konfliktsituation reagieren will. 2. Nach der Einfügung des § 253 II in das BGB haftet der Arbeitgeber für vertragswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter unabhängig davon, welche Anstrengungen er selbst zur Beilegung von Auseinandersetzungen unternommen hat, nach §§ 280 I, 278 BGB auf Schmerzensgeld. 3. Auch ein leitender Krankenhausarzt (Chefarzt) hat bei der Ausübung von fachlichen Weisungen die Position des ihm unterstellten ersten Oberarztes zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 76/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-06
Aktenzeichen: 16 Sa 76/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0306.16SA76.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 280 I, 253 II BGB
Leitsätze
- Ein Anspruch des sich gemobbt fühlenden Arbeitnehmers auf Kündigung seines Vorgesetzten besteht nicht, da es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen bleibt, durch welche geeignete Maßnahmen er auf eine betriebliche Konfliktsituation
reagieren will.
- Nach der Einfügung des § 253 II in das BGB haftet der Arbeitgeber für
vertragswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter unabhängig davon, welche Anstrengungen er selbst zur Beilegung von Auseinandersetzungen unternommen hat, nach §§ 280 I, 278 BGB auf Schmerzensgeld.
- Auch ein leitender Krankenhausarzt (Chefarzt) hat bei der Ausübung von fachlichen Weisungen die Position des ihm unterstellten ersten Oberarztes zu berücksichtigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.12.2004 - 8 (4) Ca 5534/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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