Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-03, 13 TaBV 18/06

13 TaBV 18/06Arbeitsgericht03.03.2006

Regest

Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 18/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-03-03

Aktenzeichen: 13 TaBV 18/06

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0303.13TABV18.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 14 Abs. 4 BetrVG; § 8 WO 2001; 85 Abs. 2 ArbGG

Leitsätze

Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der

einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig

erklärt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 22) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.02.2006 - 2 BVGa 3/06 - abgeändert.

Dem Wahlvorstand wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 31.01.2006 eingeleiteten Betriebsratswahl am 15.03.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin die Vorschlagsliste ,,Zukunft P1xxxxxxxxx" zuzulassen.

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