13 TaBV 18/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-03, 13 TaBV 18/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-03, 13 TaBV 18/06
13 TaBV 18/06Arbeitsgericht03.03.2006
Regest
Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 18/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-03
Aktenzeichen: 13 TaBV 18/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0303.13TABV18.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 14 Abs. 4 BetrVG; § 8 WO 2001; 85 Abs. 2 ArbGG
Leitsätze
Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der
einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig
erklärt hat.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 22) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.02.2006 - 2 BVGa 3/06 - abgeändert.
Dem Wahlvorstand wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, zu der mit Wahlausschreiben vom 31.01.2006 eingeleiteten Betriebsratswahl am 15.03.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin die Vorschlagsliste ,,Zukunft P1xxxxxxxxx" zuzulassen.
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