10 Ta 21/06•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-01, 10 Ta 21/06
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-03-01, 10 Ta 21/06
10 Ta 21/06Arbeitsgericht01.03.2006
Regest
Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Ta 21/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-03-01
Aktenzeichen: 10 Ta 21/06
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0301.10TA21.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: §§ 23 Abs. 3, 33 RVG§§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19 BetrVG
Leitsätze
Ein Beschlussverfahren, das das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer
Unternehmen nach § 18 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hat, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Wahlanfechtungsverfahren zu bewerten. Dabei ist maßgeblich auf die Größe des Gemeinschaftsbetriebs nach § 9 BetrVG abzustellen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Betriebsräte wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 30.12.2005 - 1 BV 20/05 - teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 26.000,00 € festgesetzt.
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