Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-28, 19 Sa 1774/05

19 Sa 1774/05Arbeitsgericht28.02.2006

Regest

Eine Beschäftigungssicherungsregelung in einem Standorttarifvertrag, wonach Kündigun-gen, die wider Erwarten aufgrund starker Auftragseinbrüche betriebsbedingt notwendig werden, der Zustimmung der Tarifparteien bedürfen, ist so auszulegen, dass es der Zustimmung der Tarifparteien und des unerwarteten Auftragseinbruchs bedarf.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1774/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-28

Aktenzeichen: 19 Sa 1774/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0228.19SA1774.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Leitsätze

Eine Beschäftigungssicherungsregelung in einem Standorttarifvertrag, wonach Kündigun-gen, die wider Erwarten aufgrund starker Auftragseinbrüche betriebsbedingt notwendig

werden, der Zustimmung der Tarifparteien bedürfen, ist so auszulegen, dass es der

Zustimmung der Tarifparteien und des unerwarteten Auftragseinbruchs bedarf.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 18.08.2005 - 1 Ca 883/05 - abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 29.04.2005 nicht beendet wurde.

  2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

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