Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-16, 16 Sa 1038/05

16 Sa 1038/05Arbeitsgericht16.02.2006

Regest

Wird in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1968 ohne deren konkrete Bezeichnung auf die ,,für uns gültige tarifliche Regelung'' Bezug genommen, so wird hiervon ein Firmentarifvertrag erfasst. Sieht dieser nach der Verselbständigung des Vertriebs die Anwendung anderer Ver-bandstarife als der bisher geltenden vor (hier: Kraftfahrzeuggewerbe statt Metallindustrie) so tritt der Tarifwechsel jedenfalls auf der Grundlage des Firmentarifvertrages ein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1038/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-16

Aktenzeichen: 16 Sa 1038/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0216.16SA1038.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 3 Abs. 1 TVG, §§ 133, 157 BGB

Leitsätze

Wird in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1968 ohne deren konkrete Bezeichnung auf die ,,für uns gültige tarifliche Regelung'' Bezug genommen, so wird hiervon ein Firmentarifvertrag erfasst. Sieht dieser nach der Verselbständigung des Vertriebs die Anwendung anderer Ver-bandstarife als der bisher geltenden vor (hier: Kraftfahrzeuggewerbe statt Metallindustrie) so tritt der Tarifwechsel jedenfalls auf der Grundlage des Firmentarifvertrages ein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.04.2005 - 1 Ca 145/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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