16 Sa 1038/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-16, 16 Sa 1038/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-16, 16 Sa 1038/05
16 Sa 1038/05Arbeitsgericht16.02.2006
Regest
Wird in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1968 ohne deren konkrete Bezeichnung auf die ,,für uns gültige tarifliche Regelung'' Bezug genommen, so wird hiervon ein Firmentarifvertrag erfasst. Sieht dieser nach der Verselbständigung des Vertriebs die Anwendung anderer Ver-bandstarife als der bisher geltenden vor (hier: Kraftfahrzeuggewerbe statt Metallindustrie) so tritt der Tarifwechsel jedenfalls auf der Grundlage des Firmentarifvertrages ein.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1038/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-16
Aktenzeichen: 16 Sa 1038/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0216.16SA1038.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 TVG, §§ 133, 157 BGB
Leitsätze
Wird in einem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1968 ohne deren konkrete Bezeichnung auf die ,,für uns gültige tarifliche Regelung'' Bezug genommen, so wird hiervon ein Firmentarifvertrag erfasst. Sieht dieser nach der Verselbständigung des Vertriebs die Anwendung anderer Ver-bandstarife als der bisher geltenden vor (hier: Kraftfahrzeuggewerbe statt Metallindustrie) so tritt der Tarifwechsel jedenfalls auf der Grundlage des Firmentarifvertrages ein.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.04.2005 - 1 Ca 145/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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