Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-08, 18 Sa 1837/05

18 Sa 1837/05Arbeitsgericht08.02.2006

Regest

Die Parteien dürfen bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dem Wortlaut nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines gerichtlichen Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern von dem Gericht vorgeschlagen worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1837/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-08

Aktenzeichen: 18 Sa 1837/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0208.18SA1837.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, §§ 133, 157, 611 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Die Parteien dürfen bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dem Wortlaut nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines gerichtlichen Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern von dem Gericht vorgeschlagen worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.08.2005 - 2 (5) Ca 415/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

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