18 Sa 1837/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-08, 18 Sa 1837/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-02-08, 18 Sa 1837/05
18 Sa 1837/05Arbeitsgericht08.02.2006
Regest
Die Parteien dürfen bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dem Wortlaut nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines gerichtlichen Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern von dem Gericht vorgeschlagen worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1837/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-08
Aktenzeichen: 18 Sa 1837/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0208.18SA1837.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG, §§ 133, 157, 611 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Die Parteien dürfen bei der Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs dem Wortlaut nicht einfach den für sie günstigsten Sinn beilegen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert. Insbesondere hat der objektive Sinn des Wortlauts eines gerichtlichen Vergleichs dann besondere Bedeutung, wenn die Vereinbarung von keiner der Parteien, sondern von dem Gericht vorgeschlagen worden ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.08.2005 - 2 (5) Ca 415/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
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