13 TaBV 168/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-23, 13 TaBV 168/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-23, 13 TaBV 168/05
13 TaBV 168/05Arbeitsgericht23.01.2006
Regest
Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 168/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-23
Aktenzeichen: 13 TaBV 168/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0123.13TABV168.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 33 RVG
Leitsätze
Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst
erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 13.09.2005 - 1 (4) BV 7/05 - wird als unzulässig verworfen.
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