Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-23, 13 TaBV 168/05

13 TaBV 168/05Arbeitsgericht23.01.2006

Regest

Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 168/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-23

Aktenzeichen: 13 TaBV 168/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0123.13TABV168.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 33 RVG

Leitsätze

Gegen eine Entscheidung über den Wert des Gegenstandes in einem Beschlussverfahren kann ein Verfahrensbevollmächtigter nur dann Beschwerde einlegen, wenn er selbst

erstinstanzlich einen Festsetzungsantrag gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 13.09.2005 - 1 (4) BV 7/05 - wird als unzulässig verworfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.