Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-13, 10 TaBV 65/05

10 TaBV 65/05Arbeitsgericht13.01.2006

Regest

Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich vielmehr nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 65/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-01-13

Aktenzeichen: 10 TaBV 65/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0113.10TABV65.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen.

Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich vielmehr nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 10.02.2005 - 4 BV 49/04 - teilweise abgeändert.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Beteiligte zu 3. von den Kosten für die Teilnahme an dem Seminar ,,Erfolgreich argumentieren und verhandeln" vom 10. bis 14.05.2004 gemäß den Rechnungen der ver.di b + b Bildung + Beratung Gemeinnützige GmbH vom 20.04.2004 in Höhe von 963,00 € und der Kur- und Sporthotel Freund GmbH vom 24.05.2004 in Höhe von 366,52 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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