19 Sa 1258/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-10, 19 Sa 1258/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-10, 19 Sa 1258/05
19 Sa 1258/05Arbeitsgericht10.01.2006
Regest
1. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig ge-rügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. 2. Eine Behauptung mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich ist unzulässig, wenn die Partei versäumt hat, sich über den Gegenstand der Behauptung zuvor im eigenen Geschäftsbereich zu erkundigen
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1258/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-01-10
Aktenzeichen: 19 Sa 1258/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0110.19SA1258.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 242, 1004 BGB, § 138 Abs. 4 ZPO
Leitsätze
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Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig ge-rügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden.
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Eine Behauptung mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich ist unzulässig, wenn die Partei versäumt hat, sich über den Gegenstand der Behauptung zuvor im eigenen Geschäftsbereich zu erkundigen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2005 - 2 Ca 3346/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen
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