Landesarbeitsgericht Hamm, 2006-01-10, 19 Sa 1258/05

19 Sa 1258/05Arbeitsgericht10.01.2006

Regest

1. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig ge-rügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden. 2. Eine Behauptung mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich ist unzulässig, wenn die Partei versäumt hat, sich über den Gegenstand der Behauptung zuvor im eigenen Geschäftsbereich zu erkundigen

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1258/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-10

Aktenzeichen: 19 Sa 1258/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2006:0110.19SA1258.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: §§ 242, 1004 BGB, § 138 Abs. 4 ZPO

Leitsätze

  1. Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig ge-rügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, so muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden.

  2. Eine Behauptung mit Nichtwissen über Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich ist unzulässig, wenn die Partei versäumt hat, sich über den Gegenstand der Behauptung zuvor im eigenen Geschäftsbereich zu erkundigen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2005 - 2 Ca 3346/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen

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